1. Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten auf noch unbekannte Nutzungsarten, § 31a UrhG-RegE, § 137l UrhG-RegE:

Die zurzeit noch bestehende Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG soll den wirtschaftlich schwächeren Urheber davor schützen, Rechte über noch unbekannte Nutzungsformen weit unter deren späteren Wert an den wirtschaftlich stärkeren Verwertungspartner zu einem „Dumpingpreis“ einzuräumen. Dieses wirkungsvolle Schutzinstrument wird nun mit der Begründung abgeschafft, dass es die Erschließung älterer Werke für neue Nutzungsarten in einem nicht tragbaren Maße verzögere oder im schlimmsten Fall sogar dauerhaft ausschließe, weil interessierte Verwerter für einen Nacherwerb der entsprechenden Rechte zunächst die Urheber oder deren Erben ausfindig machen müssten. Nach der Neueinführung des § 31a UrhG-RegE dürften daher nun auch Verträge über die Einräumung von zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten geschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der Schriftform (§ 31a I Abs. 1 S. 1 UrhG-RegE). Bei Abschluss eines solchen Vertrages steht dem Urheber zwar ein unverzichtbares Widerrufsrecht zu, durch welches er sich jederzeit von dem Vertrag lösen kann. Aber dieses Widerrufsrecht besteht nur so lange, wie der Vertragspartner noch nicht begonnen hat, mit der Verwertung in der neuen Nutzungsart zu beginnen (§ 31 a Abs. 1 S. 2 UrhG-RegE). Ab Beginn der Verwertung bleibt dem Urheber nur noch ein Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung (§ 32c UrhG-RegE).

Noch bedenklicher ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 137l UrhG-RegE. Diese Vorschrift gilt für solche Verträge, die zwischen dem 01.01.1966 und dem Inkrafttreten der derzeitigen Reform zum 2. Korb geschlossen worden sind. Wurden in solchen Verträgen dem Vertragspartner alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich, sowie zeitlich und räumlich unbegrenzt eingeräumt, gelten auch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsrechte als mit eingeräumt. Auch hier bleibt dem Urheber nur die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen diese Nutzung, und dies auch nur bis der Vertragspartner mit der Nutzung in der neuen Nutzungsart beginnt. Für Nutzungsarten, die zwar noch nicht beim Vertragsschluss aber doch bei Inkrafttreten der Reform bereits bekannt sind, ist das Widerspruchsrecht zusätzlich auf eine Frist von höchstens einem Jahr nach Inkrafttreten der Reform begrenzt. Dies gilt natürlich wiederum nur dann, wenn der Vertragspartner nicht schon vor dem Ablauf der Jahresfrist mit der Verwertung in der neuen Nutzungsform begonnen hat. In den Fällen, in denen das Widerspruchsrecht entfallen ist, bleibt dem Urheber auch hier nur noch ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für die neue Nutzung (§ 137l Abs. 5 UrhG-RegE). Nach dem Wegfall seines Widerspruchsrechts hat der Urheber somit keinen Einfluss mehr auf die Verwertung seines Werkes in der neuen Nutzungsart und dies obwohl er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder eine Verfügung über die damals noch unbekannten Nutzungsarten treffen wollte noch dies überhaupt rechtlich wirksam gekonnt hätte. Dem Urheber bleibt anstelle seiner weitgehenden Verfügungsbefugnisse nur noch der Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Im Zusammenhang mit dieser Neuregelung stellt sich insbesondere die Frage, ob in diesem Anknüpfen von Rechtswirkungen an einen Sachverhalt in der Vergangenheit - dem Vertragsschluss von damals - nicht eine verfassungswidrige Rückwirkung gesehen werden muss.

 

Nadine Kalberg, LL.M.
Institut für Informations-, und Telekommunikations- und Medienrecht (ITM)

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