Der zweite Korb – Die Urheberrechtsreform

Hintergrund

Die anstehende Urheberrechtsreform, der viel diskutierte "Zweite Korb", geht nunmehr in die Endphase der Umsetzung. Am 22.03.2006 wurde der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem "Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vom Kabinett beschlossen. Dabei handelt es sich um den zweiten Teil des Gesetzgebungsvorhabens zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2001/29/EG zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft". Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Neuregelungen für Wissenschaft und Forschung gegeben werden.

Die Neuregelungen im Kurzüberblick:

1. Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten auf unbekannte Nutzungsarten, § 31a UrhG-RegE , § 137l UrhG-RegE [1]:

Nach bisheriger Rechtslage ist die Einräumung von Nutzungsrechten für zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte Nutzungsarten unwirksam (§ 31 Abs. 4 UrhG). Durch die im Regierungsentwurf vorgesehen Neuerungen, können solche Verträge in Zukunft wirksam geschlossen werden (§ 31a Abs. 1 UrhG-RegE). Noch gravierender sind die Auswirkungen der neu eingeführten Vorschrift des § 137l UrhG-RegE. Hat der Urheber demnach in einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten der Urheberrechtsreform geschlossen worden ist, seinem Vertragspartner alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich und räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, so gelten nunmehr auch die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten als eingeräumt. Dem Urheber bleibt nur noch ein Widerspruchsrecht.
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2. Die Privatkopie, § 53 Abs. 1 UrhG-RegE:

Auch nach den Reformen zum 2. Korb wird die digitale Privatkopie weiterhin im Grundsatz zulässig sein. Darüber hinaus bleibt es aber auch bei der Nichtdurchsetzbarkeit der Befugnisse aus der Regelung zur Privatkopie gegen technische Schutzmaßnahmen des Rechteinhabers. Außerdem wird nunmehr im Gesetzestext ausdrücklich klargestellt, dass nicht nur Vervielfältigungen von offensichtlich rechtswidrig hergestellten, sondern auch von zwar rechtmäßig hergestellten, aber unrechtmäßig im Internet öffentlich zugänglich gemachten Kopiervorlagen unzulässig sind. Die zunächst noch geplante Bagatellklausel wird nicht mehr umgesetzt werden.
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3. Die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, § 52b UrhG-RegE:

Die Vorschrift des § 52b UrhG-RegE wird es in Zukunft ermöglichen, veröffentlichte Werke auch ohne vorherige Zustimmung durch die betroffenen Rechteinhaber in den Räumen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive an elektronischen Leseplätzen für Forschung und private Studien der Nutzer zugänglich zu machen. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass dieser Nutzung keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.
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4. Der Kopienversand auf Bestellung, § 53a UrhG-RegE:

Die Vorschrift des § 53a UrhG-RegE erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Vervielfältigung und Übermittlung von Vervielfältigungen durch öffentliche Bibliotheken per Post oder Fax. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist dagegen nur zulässig, wenn kein sonstiges vertragliches Angebot der Rechteinhaber existiert, durch welches die entsprechenden Werke an anderer Stelle - auch entgeltlich- zur elektronischen Nutzung bereitgehalten werden.
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5. Befristung des § 52a UrhG:

Die aus Sicht von Bildung und Forschung dringend gebotene Verlängerung der Befristung des § 52a UrhG ist nun im Rahmen eines der Reformen zum 2. Korb vorgelagerten Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt worden. Im Rahmen des „5. Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ wurde nunmehr die Verlängerung der Befristung des § 52a UrhG bis zum 31.12.2008 vom Bundestag beschlossen und durch den Bundesrat gebilligt. Die Gesetzesänderung wird noch dieses Jahr in Kraft treten. Damit bleibt es auch über das Jahr 2006 hinaus zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs und Beiträge aus Zeitschriften und Zeitungen zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen den Unterrichtsteilnehmern im Passwort geschützten Bereich zum Download bereit zu stellen.


Nadine Kalberg, LL.M.
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM)
Zivilrechtliche Abteilung
Leonardo-Campus 9
48149 Münster


Link-Tipps:
http://www.urheberrechtsbuendnis.de
http://jcast.podspot.de
hier besonders ein Beitrag von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht: http://jcast.podspot.de/post/jcast07-urheberrechtsreform-korb-2/


[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft om 22.03.2006, www.kopien-brauchen-originale.de/media/archive/139.pdf