3. Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, § 52b UrhG-RegE:

Gem. § 52b UrhG-RegE dürfen in Zukunft veröffentlichte Werke in den Räumen öffentlicher Bibliotheken, Museen oder Archiven an eigens hierfür eingerichteten Leseplätzen den Nutzern zur Forschung und für private Studien zugänglich gemacht werden. Dies gilt aber nur, wenn die jeweilige Einrichtung keinen unmittelbaren oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. Auch beschränkt sich die Erlaubnis allein auf Werke aus dem Bestand der jeweiligen Einrichtung.[10] Eine Beschränkung der Anzahl der gleichzeitig elektronisch zugänglich gemachten Leseexemplare auf die Anzahl der im Bestand vorhandenen Werkexemplare erfolgt, anders als noch im Referentenentwurf aus dem Jahr 2004 vorgesehen, erfreulicherweise nicht mehr.[11] Allerdings müssen sich die für diesen Zweck eingerichteten Leseplätze weiterhin ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Institution befinden. Eine campus-weite Online-Nutzung der Werke außerhalb der Bibliothek wird von diesem Wortlaut wohl nicht erfasst. Daher wird eine solche Online-Nutzung „von außen“ auch in Zukunft nur bei dem Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis durch den Rechtsinhaber zulässig sein.[12] Die Nutzung nach § 52b UrhG-RegE ist auch nur dann erlaubt, wenn die jeweilige Einrichtung nicht schon mit den jeweiligen Rechteinhabern eine anderweitige vertragliche Vereinbarung über die elektronische Nutzung der fraglichen Werke getroffen hat. In diesen Fällen darf eine elektronische Nutzung allein nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erfolgen. Die Möglichkeit der Nutzung nach § 52b UrhG-RegE besteht in diesen Fällen nicht. Damit könnte durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung eine Nutzung der Werke an elektronischen Leseplätzen auch ganz ausgeschlossen werden. In den Fällen, in denen doch eine Nutzung nach § 52b UrhG-RegE mangels gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung zulässig ist, ist zudem eine angemessene Vergütung durch die öffentliche Einrichtung an die jeweilige Verwertungsgesellschaft zu entrichten.

 

Nadine Kalberg, LL.M.
Institut für Informations-, und Telekommunikations- und Medienrecht (ITM)

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[10] Begründung des Regierungsentwurfs aaO., S. 54.
[11] Vgl. § 52b UrhG-Ref-E vom 27.09.2004, http://www.jura.uni-augsburg.de/prof/moellers/materialien/materialdateien/040.../urhg/urhg_pdfs/urhg_refentw_2004_09_27.pdf
[12] Vgl. zur Nutzung von außen, Begrüßung des Regierungsentwurfs aaO., S. 54.